Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

BGB § 710 Übertragung der Geschäftsführung

BGB § 710 Übertragung der Geschäftsführung

[ Auszug: Ist in dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter vo ... ]